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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Hartard Kältetechnik GmbH
für Verbraucher und Unternehmer

A. Allgemeiner Teil

 


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen, Inbetriebnahmen, Prüfungen, Störungsbeseitigungen und sonstigen Leistungen der Hartard Kältetechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Leistungsverzeichnis oder in einem gesonderten Vertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen erbringt.
(5) Zwingende gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern bleiben unberührt.


§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Leistungserbringung heraus, dass der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag voraussichtlich wesentlich überschreiten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Erforderliche Zusatzleistungen werden nur nach Abstimmung ausgeführt, soweit eine sofortige Ausführung nicht zur Schadensvermeidung erforderlich ist.
(2) Bei Verbrauchern bleiben gesetzliche Informations- und Formerfordernisse, insbesondere bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, unberührt.
(3) Technische Angaben, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dienen der Leistungsbeschreibung. Als verbindlich gelten sie nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Maßgeblich für den Vertragsumfang sind insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.


§ 3 Angebotsunterlagen und Schutzrechte
(1) Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Berechnungen, Planungen und technische Dokumentationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig, soweit gesetzlich zulässig.
Hartard Kältetechnik GmbH info@hartard-kaeltetechnik.de
Geschäftsführer: Bastian Hartard www.hartard-kaeltetechnik.deTel
06321/4840070
(4) Kommt kein Vertrag zustande, sind Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Planungs-, Beratungs- und Projektierungsleistungen werden gesondert vergütet, sofern dies vor Beginn der jeweiligen Leistungen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn im Anschluss kein Auftrag zur Ausführung der geplanten oder projektierten Leistungen erteilt wird.


§ 4 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten Leistungsunterlagen sowie ergänzend aus diesen AGBs.
(2) Zum Leistungsangebot gehören insbesondere Installation, Wartung und Reparatur von Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen, Störungsbeseitigung, Austausch von Komponenten, Rohrleitungsarbeiten, Inbetriebnahmen, technische Prüfungen, energieeffizienzsteigernde Maßnahmen sowie weitere Leistungen im Bereich der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik.
(3) Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht geschuldet. Erforderliche Zusatzarbeiten werden dem Auftraggeber, soweit möglich, vor ihrer Ausführung mitgeteilt und nach Vereinbarung bzw. nach Aufwand berechnet. Änderungen des Leistungsumfangs während der Ausführung sind gesondert zu vereinbaren. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.


§ 5 Arbeiten an bestehenden Anlagen / Altanlagen
(1) Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen beschränkt sich die Leistung auf den vereinbarten Leistungsumfang. Für nicht beauftragte Anlagenteile, Fremdkomponenten, Vorschäden und altersbedingte Mängel wird keine Funktionsgarantie übernommen.
(2) Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass weitere Maßnahmen zur fachgerechten Ausführung erforderlich sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
(3) Eine vor der Wartung oder Reparatur bestehende technische Beeinträchtigung oder ein später aufgrund von Alter, Verschleiß, Materialermüdung oder sonstiger bereits angelegter Ursache auftretender Defekt begründet keine Haftung des Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer den Defekt nicht verursacht hat.
(4) Bei nicht reproduzierbaren oder trotz fachgerechter Prüfung nicht feststellbaren Fehlern schuldet der Auftragnehmer nur die vereinbarten bzw. beauftragten Prüf- und Diagnoseleistungen.


§ 6 Betreiberpflichten / Kältemittel / F-Gase
(1) Soweit der Auftraggeber Betreiber oder sonst für den Betrieb der Anlage verantwortliche Person im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ist, bleiben die gesetzlichen Betreiberpflichten bei ihm, sofern ihre Übernahme durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Dies betrifft insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, Dichtheitskontrollen, Aufzeichnungen, Anlagen- und Wartungsdokumentation sowie die Sicherstellung des Zugangs zur Anlage.
(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Leistung erforderlichen Anlagen- und Kältemitteldaten zur Verfügung.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt Betreiberpflichten nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform und nur im dort vereinbarten Umfang.


§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber schafft rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere Zugang, freie Arbeitsbereiche, bauseitige Vorbereitungen, Strom-, Wasser- und erforderlichenfalls Gasanschlüsse, Genehmigungen, Freigaben und erforderliche Transport-, Hebe- und Gerüstleistungen sowie sonstige notwendige bauseitige Voraussetzungen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
(2) Der Auftraggeber weist auf besondere Gefahren, Betriebszustände, Gefahrstoffe, Brand- oder Explosionsrisiken sowie empfindliche Bereiche hin.
(3) Bei Arbeiten in Betriebsstätten stellt der Auftraggeber erforderliche Sicherheitsunterweisungen, Betriebsfreigaben und Zugangseinweisungen sicher.
(4) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Wartezeiten, Zusatzfahrten und Mehraufwendungen werden nach den vereinbarten bzw. gültigen Verrechnungssätzen berechnet.


§ 8 Bauseitige Leistungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören insbesondere Elektroarbeiten außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs, Netzanschlüsse, Fundamentarbeiten, Statik, Kernbohrungen, Durchbrüche, Wiederherstellung von Oberflächen, Gerüste, Hebezeuge, Brandschutzmaßnahmen, Dach- und Abdichtungsarbeiten sowie baurechtliche Genehmigungen nicht zum Leistungsumfang.
(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben und Unterlagen verantwortlich.
(3) Werden bauseitige Voraussetzungen erst nach Beginn der Arbeiten als unzureichend erkannt, kann der Auftragnehmer die Ausführung bis zur Herstellung der Voraussetzungen zurückstellen und hierdurch entstehende angemessene Kosten berechnen.


§ 8a Entsorgung, Altmaterial und Kältemittel
(1) Altmaterial, ausgebautes Material, bestehende Anlagen, Kältemittelreste und Verpackungen gehen – soweit gesetzlich zulässig – in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern der Auftraggeber vor oder während der Ausführung die Herausgabe nicht verlangt oder nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Die Entsorgung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Hierfür anfallende Kosten werden nach Aufwand berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zurückgewonnene Kältemittel nach den gesetzlichen Vorgaben aufzubereiten, zu verwerten oder zu entsorgen.


§ 8b Richtigkeit bauseitiger Angaben
(1) Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben, Pläne, Maße und Daten vertrauen.
(2) Stellt sich heraus, dass Angaben unzutreffend sind, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

§ 9 Preise und Vergütung
(1) Maßgeblich sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart oder ausgewiesen sind.
(2) Sofern zwischen den Vertragsparteien kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erbrachten Leistungsumfang auf Grundlage der jeweils vereinbarten Stunden-, Material- und Verrechnungssätze.
(3) Leistungen, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich beauftragt werden oder aufgrund nachträglich geänderter technischer Anforderungen erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehrarbeiten, Änderungs- und Zusatzleistungen sowie für Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.
(4) Ergeben sich bei der Ausführung Umstände oder Erschwernisse, die bei Abgabe des Angebots nicht erkennbar waren und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der hierdurch nachweislich entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Die Vergütung ist in diesem Fall entsprechend dem tatsächlich entstandenen Mehraufwand angemessen anzupassen.
(5) Für Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten, insbesondere für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze sowie Notdiensteinsätze, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers.
(6) Verändern sich nach Vertragsschluss, die für die Leistungserbringung maßgeblichen Materialkosten (z.B. Kältemittel, elektronische Komponenten sowie vergleichbare Materialien), Rohstoffkosten (z.B. Kupfer, Edelstahl), Energiekosten, Beschaffungs- oder Transportkosten unvorhersehbar und nicht nur unerheblich, ist der Auftragnehmer berechtigt eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Eine Anpassung kommt nur in Betracht, wenn die Kostensteigerung insgesamt mehr als 10% der bei Vertragsschluss kalkulierten Kostenpositionen beträgt und zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate beträgt. Der Auftragnehmer hat die Kostensteigung auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen. Kostenminderungen sind nach denselben Maßstäben zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen.
(7) Soweit Leistungen nach Zeitaufwand bzw. auf Stundenlohnbasis vereinbart sind oder aufgrund ihrer Art nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Zum abrechnungsfähigen Zeitaufwand gehören insbesondere
Arbeits-, Rüst-, Fahr-, Warte- und Dokumentationszeiten sowie die für die Leistung eingesetzten Materialien und Hilfsmittel. Angefangene Arbeitszeiten können entsprechend dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand anteilig abgerechnet werden.


§ 10 Ersatzteile, Herstellerangaben und Lieferengpässe
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Ersatzteile oder Komponenten zu verwenden, soweit dadurch Funktion, Sicherheit und vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden und dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.


§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei größeren Projekten können Teilrechnungen entsprechend dem Bau- oder Projektfortschritt gestellt werden.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
(4) Der Auftragnehmer kann bei nach Vertragsschluss bekannt werdenden Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers wesentlich in Frage stellen, nach den gesetzlichen Voraussetzungen angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit diese Regelung gesetzlich zulässig ist.


§ 12 Liefer- und Leistungsfristen
(1) Verbindliche Liefer- und Leistungsfristen gelten nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Fristen beginnen, soweit vereinbart, erst nach Klärung der technischen Einzelheiten, Eingang erforderlicher Unterlagen, Erteilung erforderlicher Genehmigungen und Eingang vereinbarter Anzahlungen sowie der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Bestellung oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Fristen angemessen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.


§ 13 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, insbesondere Naturkatastrophen, Brand- und Explosionsereignisse, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder Pandemien, erhebliche Lieferengpässe, Energieversorgungsstörungen, Ausfälle wesentlicher Zulieferer, sowie vergleichbare, unvorhersehbare Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen oder zurücktreten, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


§ 14 Montage, Inbetriebnahme und Abnahme
(1) Montage- und Installationsleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
(2) Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung ist der Auftraggeber zur Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Die Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Anforderungen an die Abnahmefiktion bei Verbrauchern unberührt.
(5) Eine probeweise Inbetriebnahme, Nutzung oder Einweisung stellt für sich allein keine abweichende vertragliche Abnahmefiktion dar; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und eine ausdrücklich vereinbarte Abnahme.
(6) Wird die Leistungserbringung durch Umstände verzögert oder behindert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei fehlenden bauseitigen Voraussetzungen, Verzögerungen oder Behinderungen durch andere Gewerke, fehlenden Genehmigungen, einer unterbrochenen Energieversorgung oder nicht erteilten Arbeitsfreigaben. Die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Nimmt der Auftraggeber die erbrachte Leistung oder einen abgrenzbaren Teil der Leistung nach Fertigstellung bestimmungsmäßig in Gebrauch, kann dies als Indiz für die Abnahmereife gewertet werden. Eine Abnahme gilt hierdurch nur dann als erfolgt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Abnahme oder Abnahmefiktion erfüllt sind und der Auftraggeber keine wesentlichen Mängel geltend macht.
(8) Festgestellte Mängel werden, soweit möglich, dokumentiert und innerhalb angemessener Frist nach den gesetzlichen Vorschriften bearbeitet, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind.


§ 14a Dokumentation und Übergabeprotokoll
(1) Die Abnahme erfolgt auf Grundlage eines Übergabe- oder Inbetriebnahmeprotokolls, soweit ein solches vereinbart oder branchenüblich ist.
(2) Das Protokoll dokumentiert die wesentlichen Messwerte, Betriebszustände und Funktionsprüfungen.
(3) Eine darüberhinausgehende technische Dokumentation wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 14b Steuerungen, Software und Fernzugriff
(1) Änderungen von Hersteller-Software, Apps, Cloud-Diensten oder Updates liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers, soweit dieser sie nicht selbst veranlasst oder zu vertreten hat und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit betroffen ist.


§ 15 Notdienst und Störungsdienst
(1) Notdienstleistungen werden nach personeller und technischer Verfügbarkeit erbracht. Ein Anspruch auf sofortige Leistung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Verpflichtung vereinbart wurde. Die Priorisierung von Einsätzen erfolgt nach Dringlichkeit und techn. Erforderlichkeit.
(2) Notdienst-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zu den vereinbarten Zuschlägen bzw. Verrechnungssätzen berechnet.
(3) Die bloße Meldung einer Störung begründet keinen Anspruch auf eine kostenfreie Reparatur. Die Vergütung richtet sich nach dem beauftragten Leistungsumfang und der Ursache der Störung.


§ 15a Reaktionszeiten
(1) Reaktionszeiten, Einsatzzeiten oder bestimmte Zeitfenster sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit, auch nicht im Notdienst.

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§ 16 Gefahrübergang
(1) Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr grundsätzlich mit Übergabe an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Empfänger über, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regeln; bei abnahmebedürftigen Werkleistungen ist insbesondere der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
(3) Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.


§ 17 Annahme- und Mitwirkungsverzug
(1) Nimmt der Auftraggeber eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht rechtzeitig ab oder kommt er seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte geltend machen. Hierzu können insbesondere Ersatz erforderlicher Mehraufwendungen, Wartezeiten, Zusatzfahrten und angemessener Lagerkosten gehören. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


§ 18 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung des betreffenden Vertrags Eigentum des Auftragnehmers.
(1a) Gültig für B2B: Die gelieferten Waren, Bauteile, Materialien und sonstigen Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung dessen Eigentum (Erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten angemessen gegen Beschädigung, Untergang und Diebstahl zu versichern, soweit eine entsprechende Versicherung wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
(4) Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer an der hierdurch entstehenden neuen Sache Miteigentum. Der Anteil des Miteigentums bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Bestandteile im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung.
(5) Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu, insbesondere im Wege einer Pfändung oder einer sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme, hat der Auftraggeber den jeweiligen Dritten unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
(6) Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verlangen.


§ 19 Mängelrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist. Gegenüber Verbrauchern bleiben die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, bei einem berechtigten Mangel zunächst Nacherfüllung zu leisten.
(3) Keine Mängelhaftung besteht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die nachweislich auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, fehlende oder nicht vereinbarte Wartung, eigenmächtige Änderungen, ungeeignete Betriebsbedingungen, Eingriffe Dritter oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.
(4) Geringfügige, technisch oder herstellerbedingt unvermeidbare Farb-, Material- oder Ausführungsabweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden.
(5) Ergibt eine Prüfung, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Auftragnehmer den hierfür erforderlichen Prüf- und Diagnoseaufwand berechnen, wenn der Auftraggeber die Prüfung beauftragt hat oder die Voraussetzungen der gesetzlichen Kostentragungspflicht vorliegen.
(6) Ergibt eine Prüfung, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, werden die hierfür angefallenen Diagnose- und Prüfzeiten nach den vereinbarten Verrechnungssätzen berechnet. Bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Fehlerursachen wird die Fehlersuche nach Zeitaufwand berechnet, sofern der Auftraggeber die Prüfung bzw. Fehlersuche beauftragt hat oder eine gesetzliche Kostentragungspflicht besteht.
(7) Vereinbarte Leistungswerte gelten nur unter den ausdrücklich vereinbarten bzw. den für die jeweilige Auslegung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen.
(8) Soweit keine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmter Leistungswert ausdrücklich vereinbart wurde, stellen Abweichungen, die auf den in Absatz 1 genannten Bedingungen beruhen, keinen Mangel dar.
(9) Die tatsächliche Leistung, Energieeffizienz und Betriebsweise einer Anlage können insbesondere von Außentemperatur, Luftfeuchtigkeit, Gebäudezustand, Wärme- bzw. Kühllasten, hydraulischen und elektrischen Betriebsbedingungen, Aufstellbedingungen, Nutzerverhalten sowie sonstigen bauseitigen Gegebenheiten abhängen.


§ 19a Betriebsbedingungen und Leistungswerte
(1) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, bleiben die Pflichten zur ordnungsgemäßen Behandlung, Rückgewinnung und Dokumentation von Kältemitteln unberührt.
(2) Eine weitergehende Lecksuche, Dichtheitsprüfung oder Reparatur der Ursache eines Kältemittelverlustes erfolgt nur, soweit sie ausdrücklich beauftragt oder gesetzlich erforderlich ist.
(3) Das Nachfüllen von Kältemittel stellt keine dauerhafte Mangelbeseitigung dar, wenn die Ursache eines Kältemittelverlustes nicht Gegenstand des beauftragten Leistungsumfangs ist.


§ 20 Mängelanzeige / kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Verbraucher sind nicht verpflichtet, die Leistung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu untersuchen oder Mängel schriftlich anzuzeigen.
(2) Für Unternehmer, die Kaufleute sind, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, unberührt.
(3) Zur schnellen Bearbeitung wird allen Auftraggebern empfohlen, erkennbare Mängel möglichst unverzüglich und nachvollziehbar mitzuteilen.

§ 21 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten besteht keine Haftung.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in allen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
(5) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und beauftragten Nachunternehmer des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist und keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Vertragstypische unvorhersehbare Folgeschäden sind nicht von Haftung ausgeschlossen.


§ 22 Verjährung
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht für eine konkrete Leistung oder einen konkreten Vertragstyp wirksam eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4) Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Bauwerken oder nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.


§ 23 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt wird.
(3) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden technischen, kaufmännischen und betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.


§ 24 Compliance und Arbeitssicherheit
(1) Der Auftragnehmer führt die beauftragten Leistungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik aus.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Sicherheitsvorschriften, Zugangseinweisungen, Betriebsanweisungen, Freigaben und Informationen zu besonderen Gefahren rechtzeitig vorliegen.
(3) Fehlen erforderliche Sicherheitsvoraussetzungen, kann der Auftragnehmer die Leistung bis zur Herstellung eines sicheren Zustands verweigern, soweit dies erforderlich ist. Hierdurch verursachte angemessene Mehraufwendungen können nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.


§ 25 Kündigung
(1) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Bei Werkverträgen kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit kündigen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, soweit keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Für Verbraucher bleiben gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte unberührt.
(4) Eine pauschale „Kündigungspauschale“ wird nicht vereinbart. Soweit dem Auftragnehmer nach Gesetz ein Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch zusteht, bleibt dieser unberührt.


§ 26 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungsverpflichtungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Hartard Kältetechnik GmbH. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Hartard Kältetechnik GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.


§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Für Verbraucherrechte gelten die gesetzlichen Form- und Informationsanforderungen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken.

 

 


B. Zusätzliche Bestimmungen für Verbraucher (B2C)


§ 28 Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
(1) Soweit dem Verbraucher bei einem Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird der Verbraucher hierüber in der gesonderten Widerrufsbelehrung in Anlage 1 informiert.


§ 29 Vorzeitiger Beginn der Leistung
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass eine Dienstleistung oder Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, wird die hierfür erforderliche ausdrückliche Erklärung gesondert dokumentiert. Im Falle eines wirksamen Widerrufs können die gesetzlichen Vorschriften über Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen Anwendung finden. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Ausschluss des Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbringung werden gesondert beachtet.


§ 30 Verbraucher-Mängelrechte
Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers bleiben unberührt. Eine Verkürzung oder Einschränkung gesetzlicher Verbraucherrechte erfolgt durch diese AGB nicht.


§ 31 Verbraucherinformationen
Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen werden die jeweils gesetzlich erforderlichen Informationen auf dem hierfür vorgesehenen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Diese AGB ersetzen nicht die gesetzlich erforderlichen vorvertraglichen Informationen, die Widerrufsbelehrung oder ein gegebenenfalls erforderliches Muster-Widerrufsformular.

 

 


C. Zusätzliche Bestimmungen für Unternehmer (B2B)


§ 32 Untersuchungs- und Rügepflicht
Für Unternehmer, die Kaufleute sind, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.


§ 33 B2B-Verjährung
Eine abweichende Verkürzung von Verjährungsfristen wird nur vereinbart, wenn sie im konkreten Vertrag oder Angebot ausdrücklich und wirksam vereinbart wird und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.


§ 34 B2B-Aufrechnung und Zurückbehaltung
Ein Unternehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.

 


Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand 08/2026

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